Satzung des RGZV-Dudweiler von 1895

§ 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet

  1. Der Verein führt den Namen Rassegeflügelzuchtverein Dudweiler von 1895 und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
  2. Der Verein wurde 1895 gegründet und hat seinen Sitz in 66125 Saarbrücken-Dudweiler. Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Der Verein ist Mitglied im Verband Saarländischer Rassegeflügelzüchter (VSRG) und erkennt dessen Satzung als verbindlich an.
  3. Der Verein soll ins Register des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Die Arbeit des Vereins gilt der Förderung und Verbreitung der Rassegeflügelzucht auf ideeller Grundlage. Insbesondere bezweckt der Verein die Pflege der Liebe zu den Tieren sowie die Freude am schönen und zugleich leistungsfähigen Tier und seiner Zucht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.                          
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
  5. Es darf keine Person durch dem Zwecke der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Aufgaben des Vereins sind vor allem:
    1. Zusammenschluss aller Rassegeflügel-, Rassetauben- und Ziergeflügelzüchter im Vereinsgebiet und die Vertretung ihrer Belange bei den örtlichen Behörden und Körperschaften sowie in der Öffentlichkeit.
    2. Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in allen Angelegenheiten der Rassegeflügelzucht durch Wort , Schrift und Bild. Außerdem soll die Zucht im Sinne eines modernen und artgerechten Tierschutzes betrieben werden.
    3. Ausrichtung der Zuchtarbeit der Mitglieder nach den einheitlichen , für die einzelnen Rassen und Farbenschläge festgelegten Musterbeschreibungen, eine einheitliche Kennzeichnung des Geflügels mit dem Bundesring (BR).
    4. Förderung des Ausstellungswesens in der Geflügelzucht durch Veranstaltung  und Beschickung von Ausstellungen, Werbeschauen usw.
    5. Werbung, Heranbildung und Organisation von Jugendlichen in einer Jugendgruppe für die  vorstehend beschriebenen Zwecke.
    6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Alle Geflügelzüchter und Freunde der Geflügelzucht können die Mitgliedschaft im Verein erwerben.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung sowie eine  Anerkennung der Satzung und die mehrheitliche Zustimmung der Mitgliederversammlung  voraus. Die Beitritterklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. Lehnt die  Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, so bedarf es keiner Angabe von Gründen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  3. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständige Landesverband erworben. Entsprechendes gilt für den Verlust der Mitgliedschaft.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet diese Satzung und alle satzungsgemäßen Vorschriften und Beschlüsse des Vereins, des Kreisverbandes und des Landesverbandes oder seiner Organe gewissenhaft zu befolgen.
  2. Die Mitglieder haben die Zuchtarbeit ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch rege Mitarbeit und regen Versammlungsbesuch zu unterstützen.
  3. Sie haben ihren Tierbestand vorbildlich und in erster Linie art- und rassegerecht zu pflegen und Stallungen und Aufzuchteinrichtungen in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Förderung der Rassegeflügelzucht oder des Vereins in besonderem Maße Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets gewissenhaft nachzukommen.
  6. Die Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge nach Höhe und Fälligkeit erfolgt durch die Jahreshauptversammlung.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist durch eine schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen an den 1. Vorsitzenden zu erklären.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, wenn gegen die Satzung des Vereins, gegen die Satzung des VSRG oder eine andere satzungsgemäße Bestimmung oder Vorschrift, insbesondere das Ausstellungswesen betreffend, grob oder vorsätzlich verstoßen wurde.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, ein Anspruch auf das Vermögen des Vereins besteht in diesem Falle nicht.

§ 6 Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Jahreshauptversammlung

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. – dem 1. Vorsitzenden
2. – dem 2. Vorsitzenden
3. – dem Kassierer
4. – dem Schriftführer
5. – dem Zuchtwart
6. – dem Jugendwart

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss auf der Jahreshauptversammlung des Vereins. Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptsammlung vorgenommen werden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Jeweils ein oder zwei Kassenprüfer sind auf der Jahreshauptversammlumg neu zu wählen.
  2. Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter. Auslagen, die bei der Ausübung der Geschäfte des Vereins entstehen, werden ersetzt.   
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein einzeln. Der 2. Vorsitzende darf im Innenverhältnis von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende dauernd verhindert ist. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlungen. Sind beide verhindert, wird ein Versammlungsleiter bestellt.
  4. Der Kassierer hat für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung zu sorgen. Er ist verpflichtet die Kassengeschäfte gewissenhaft und übersichtlich zu führen.
  5. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten und die Niederschriften der Sitzungen und Versammlungen.  In den Niederschriften sind insbesondere alle Beschlüsse fest zu halten. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und geordnet aufzubewahren.
  6. Der Zuchtwart überwacht die züchterischen Verbesserungen der Geflügelbestände durch Ausrichtung der Zuchtarbeit im Rahmen der Musterbeschreibung für die einzelnen Rassen und Farbenschläge zur Erreichung bestimmter Zuchtziele und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Rassegeflügels.
  7. Die Geschäftsordnung des Vereins ist für alle Vorstandsmitglieder bindend vorgeschrieben.

§ 8 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung ist ein Teil der Vereinssatzung.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Alle Anschaffungen, Finanzangelegenheiten, Veranstaltungen sind in Vorstandssitzungen zu beraten und zu beschließen. Gemäß § 58 Nr. 6 der Abgabenverordnung kann der Kassenbestand bis zu einer Höhe von 5000 Euro zunächst einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden (Vereinskäfige, Vereins-Brutmaschine usw.).
  3. Ausgaben ab einer Höhe von 200 Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
  4. Die monatlichen Mitgliederversammlungen finden an jedem 1. Freitag im Monat um 20 Uhr im Vereinslokal statt. 
  5. Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Jahreshauptversammlung  durchzuführen. Hierzu ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 10 Tage im voraus schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens 30 Tage vor der dafür einberufenen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugestellt werden.
  2. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes gefasst werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10

Schlussbestimmung der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 04.06.2003

Diese Vereinssatzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.

Saarbrücken-Dudweiler, den 04.06.2003

Der Vorstand:

Die Mitgliederversammlung: