1. Der Verein führt den Namen Rassegeflügelzuchtverein Dudweiler von 1895 und führt
nach der Eintragung den Zusatz e.V.
2. Der Verein wurde 1895 gegründet und hat seinen Sitz in 66125 Saarbrücken-Dudweiler.
Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Der Verein
ist Mitglied im Verband Saarländischer Rassegeflügelzüchter (VSRG) und erkennt dessen
Satzung als verbindlich an.
3. Der Verein soll ins Register des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.
1. Die Arbeit des Vereins gilt der Förderung und Verbreitung der Rassegeflügelzucht auf
ideeller Grundlage. Insbesondere bezweckt der Verein die Pflege der Liebe zu den Tieren
sowie die Freude am schönen und zugleich leistungsfähigen Tier und seiner Zucht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
5. Es darf keine Person durch dem Zwecke der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Aufgaben des Vereins sind vor allem:
6.1. Zusammenschluss aller Rassegeflügel-, Rassetauben- und Ziergeflügelzüchter im
Vereinsgebiet und die Vertretung ihrer Belange bei den örtlichen Behörden und
Körperschaften sowie in der Öffentlichkeit.
6.2. Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in allen Angelegenheiten der
Rassegeflügelzucht durch Wort , Schrift und Bild. Außerdem soll die Zucht im Sinne eines
modernen und artgerechten Tierschutzes betrieben werden.
6.3. Ausrichtung der Zuchtarbeit der Mitglieder nach den einheitlichen , für die einzelnen
Rassen und Farbenschläge festgelegten Musterbeschreibungen, eine einheitliche
Kennzeichnung des Geflügels mit dem Bundesring (BR).
6.4. Förderung des Ausstellungswesens in der Geflügelzucht durch Veranstaltung und
Beschickung von Ausstellungen, Werbeschauen usw.
6.5. Werbung, Heranbildung und Organisation von Jugendlichen in einer Jugendgruppe für
die vorstehend beschriebenen Zwecke.
6.6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1. Alle Geflügelzüchter und Freunde der Geflügelzucht können die Mitgliedschaft im Verein
erwerben.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung sowie eine
Anerkennung der Satzung und die mehrheitliche Zustimmung der Mitgliederversammlung
voraus. Die Beitritterklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. Lehnt die
Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, so bedarf es keiner Angabe von Gründen. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständige
Landesverband erworben. Entsprechendes gilt für den Verlust der Mitgliedschaft.
1. Die Mitglieder sind verpflichtet diese Satzung und alle satzungsgemäßen Vorschriften und
Beschlüsse des Vereins, des Kreisverbandes und des Landesverbandes oder seiner Organe
gewissenhaft zu befolgen.
2. Die Mitglieder haben die Zuchtarbeit ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch
rege Mitarbeit und regen Versammlungsbesuch zu unterstützen.
3. Sie haben ihren Tierbestand vorbildlich und in erster Linie art- und rassegerecht zu pflegen
und Stallungen und Aufzuchteinrichtungen in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand
zu halten.
4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die
Förderung der Rassegeflügelzucht oder des Vereins in besonderem Maße Verdienste
erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
stets gewissenhaft nachzukommen.
6. Die Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge nach Höhe
Und Fälligkeit erfolgt durch die Jahreshauptversammlung.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist durch eine schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung der
Kündigungsfrist von 6 Wochen an den 1. Vorsitzenden zu erklären.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, wenn gegen die Satzung des Vereins, gegen
die Satzung des VSRG oder eine andere satzungsgemäße Bestimmung oder Vorschrift, ins-
besondere das Ausstellungswesen betreffend, grob oder vorsätzlich verstoßen wurde.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der fälligen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein, ein Anspruch auf das Vermögen des Vereins
besteht in diesem Falle nicht.
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Jahreshauptversammlung
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. – dem 1. Vorsitzenden
2. – dem 2. Vorsitzenden
3. – dem Kassierer
4. – dem Schriftführer
5. – dem Zuchtwart
6. – dem Jugendwart
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss auf der Jahreshaupt-
versammlung des Vereins. Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptsammlung vorgenommen werden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Jeweils ein oder zwei Kassenprüfer sind auf der Jahreshauptversammlumg neu zu wählen.
2. Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter. Auslagen, die bei der Ausübung
der Geschäfte des Vereins entstehen, werden ersetzt.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den
Verein einzeln. Der 2. Vorsitzende darf im Innenverhältnis von seinem Vertretungsrecht
nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende dauernd verhindert ist. Der 1. Vorsitzende
oder sein Stellvertreter leiten die Versammlungen. Sind beide verhindert, wird ein
Versammlungsleiter bestellt.
4. Der Kassierer hat für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung zu sorgen. Er ist verpflichtet
die Kassengeschäfte gewissenhaft und übersichtlich zu führen.
5. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten und die
Niederschriften der Sitzungen und Versammlungen. In den Niederschriften sind
insbesondere alle Beschlüsse fest zu halten. Die Niederschriften sind vom Versammlungs-
leiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und geordnet aufzubewahren.
6. Der Zuchtwart überwacht die züchterischen Verbesserungen der Geflügelbestände durch
Ausrichtung der Zuchtarbeit im Rahmen der Musterbeschreibung für die einzelnen Rassen
und Farbenschläge zur Erreichung bestimmter Zuchtziele und zur Erhöhung der Leistungs-
fähigkeit des Rassegeflügels.
7. Die Geschäftsordnung des Vereins ist für alle Vorstandsmitglieder bindend vorgeschrieben.
Die Geschäftsordnung ist ein Teil der Vereinssatzung.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Alle Anschaffungen, Finanzangelegenheiten, Veranstaltungen sind in Vorstandssitzungen
zu beraten und zu beschließen. Gemäß § 58 Nr. 6 der Abgabenverordnung kann der
Kassenbestand bis zu einer Höhe von 5000 Euro zunächst einer zweckgebundenen
Rücklage zugeführt werden (Vereinskäfige, Vereins-Brutmaschine usw.).
3. Ausgaben ab einer Höhe von 200 Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
4. Die monatlichen Mitgliederversammlungen finden an jedem 1. Freitag im Monat um 20
Uhr im Vereinslokal statt.
5. Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Hierzu
ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 10 Tage im voraus schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitglieder-
versammlung beschließen. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens 30 Tage vor der
dafür einberufenen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugestellt werden.
2. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder
oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes gefasst werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Schlussbestimmung der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 04.06.2003
Diese Vereinssatzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
Saarbrücken-Dudweiler, den 04.06.2003
Der Vorstand:
Die Mitgliederversammlung: